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Neueste Vorschadenrechtsprechung - Rückkehr der Vernunft?



Der Einwand des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung, dass Vorschäden vorhanden seien ist für Unfallgeschädigte sehr ärgerlich und führt regelmäßig zu einem Vermögensschaden. Grund dafür ist, dass man als Unfallgeschädigter (nach der bisherigen Rechtsprechung) in der Regel auf seinem Schaden sitzen geblieben ist, wenn man die sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht nachweisen konnte.


Worum geht es beim Thema Vorschaden?

Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, dann müssen der Schädiger und die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich alle unfallbedingten Schäden ersetzen. Wenn der neue Schaden jedoch an einer Stelle eingetreten ist, an der es schon einmal einen Schaden gab, dann ist das anders. Wurde der “alte Schaden” repariert, spricht man von einem sog. Vorschaden. In solchen Fällen verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig einen Nachweis darüber, dass der alte Schaden vollständig sowie sach- und fachgerecht repariert wurde. Dieser Nachweis gelang dem Geschädigten in der Regel nur, wenn er eine entsprechende Rechnung vorlegte, die alle Positionen des “alten Schadens” beinhaltete. Ohne eine solche Rechnung verweigerten die Versicherungen bisher regelmäßig eine Zahlung.


Wie war die bisherige Rechtslage?


Die Gerichte vertraten bisher die Rechtsauffassung, dass es nach allgemeinen Regeln Aufgabe des Unfallgeschädigten ist, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens, darzulegen und zu beweisen. Wenn die Versicherung den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden (Vor- oder Altschaden), verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Unfallgeschädigten. Die Gerichte verlangten darüber hinaus, dass der Unfallgeschädigte konkret dazu vorträgt, wann, wie, wo und mit welchen Teilen der “alte Schaden” repariert wurde. Oftmals war das einem Unfallgeschädigten nicht möglich, weil der “alte Schaden” vor seinem Erwerb eintrat. Er konnte allenfalls Zeugen und/oder einen Sachverständigen als Beweismittel benennen. Das genügte den Gerichten bisher nicht, so dass es nicht zu einer Beweisaufnahme kam und die Klage abgewiesen wurde. Selbst ein rechnerisch darstellbarer “Mindestschaden” wurde von den Gerichten nicht anerkannt, wodurch der Unfallgeschädigte regelmäßig leer ausging. Dies dürfte sich nun geändert haben!


Was sagt der Bundesgerichtshof dazu?

Der BGH vertritt nun die Rechtsauffassung, dass der Unfallgeschädigte mit einem Beweisangebot, durch Zeugen und/oder Sachverständigen, gehört werden muss. Im Beschluss heißt es wörtlich:

“Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.”

Weiter heißt es in der Entscheidung:

“Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm jedoch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden.”

Anmerkung


Das Unfallfahrzeug hat einen Vorschaden erlitten. Der Geschädigte behauptet, dieser stamme aus der Zeit vor dem Erwerb durch ihn. Das kann ihn nicht in dem Sinne entlasten, dass er zur Reparatur des Vorschadens nicht vortragen muss. Die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der ordnungsgemäßen Reparatur dürfen allerdings – so der BGH – nicht überspannt werden. Er könne die Reparatur des Vorschadens, auch wenn er eine solche nur vermutet, unter Zeugenbeweis stellen. Das sei kein Vortrag „ins Blaue hinein“ oder ein zivilprozessual unzulässiger Ausforschungsbeweis. Dem Beweisangebot ist daher grundsätzlich im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nachzugehen. Falls dem Geschädigten der Nachweis nicht gelingt, stellt der BGH ihm noch die „Schätzung eines abgrenzbaren Mindestschadens“ in Aussicht.


Diese Entscheidung dürfte nun zur Folge haben, dass die Gerichte die Klage eines Unfallgeschädigten nicht mehr ohne eine Beweisaufnahme abweisen dürfen (wenn er die entsprechenden Beweisanträge gestellt hat). Bisher hatte man als Anwalt eines Unfallgeschädigten den Eindruck, dass der Einwand der Versicherungen “es gäbe einen Vorschaden” von den Gerichten dankbar aufgenommen wurde, um die Klage - ohne eine langwierige Beweisaufnahme - abzuweisen. Die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Vorschaden ist erfreulich, richtig und für alle Unfallgeschädigten wichtig!


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